Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz
Gefährdungsbeurteilung
Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung, der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
§ 5
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
- Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, Aufzeigen unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
§ 6
Nach § 6 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
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